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Das Vermummungsverbot gilt nur im Rahmen des Versammlungsgesetzes

Das Amtsgericht verwarnte einen Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot gem. §§ 27 II Nr.2, 17a II Nr.1 VersammlG und erteilte ihm die Auflage, dass er innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft gemeinnützige Arbeit von 30 Stunden zu leisten habe. Der Angeklagte hatte dem Amtsgericht zu Folge einer Gruppe von “mindestens zwei Demonstranten” angehört, die “in Erwartung” einer Demonstration der “rechten Szene” ein rotes Transparent mit der Aufschrift “Antifaschistische Aktion” ausrollten. Die beiden Angeklagten hätten bei dieser Aktion “einen dunklen Schlauchschal” über Mund und Nase getragen und eine dunkle Kapuze derart in die Stirn gezogen, so dass nur noch ein schmaler Streifen in Höhe der Augen zu erkennen gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Brandenburg rügt in seiner Entscheidung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.9.2009 – 1 Ss 74/09), dass die vom Jugendrichter getroffenen Feststellungen unzureichend seien und zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Vermummungsgesetz nicht tragen. Denn abgesehen von der fehlenden Schilderung des Aussagegehalts einer Videoaufzeichnung hat das Amtsgericht das Vorliegen einer Versammlung falsch angenommen.

Denn nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG (und damit auch des § 1 I VersammlG) eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Verlangte die alte Rechtsprechung zudem noch eine “größere Anzahl” von Personen, um eine Versammlung anzunehmen, so bräuchte es dennoch nach der heutigen Rechtsprechung mindestens 3 Pesronen (vgl. dazu für viele andere: BVerfGE 104, 92 = NJW 2002, 1031 und von Münch-Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 8 GG, Rn 13). Dadurch, dass der Angeklagte “zu einer Gruppe von zwei Demonstranten” gehörte, konnte der Anwendungsbereich des VersammlG nicht eröffnet sein, weil es ja nicht um eine Versammlung i.S. des Gesetzes handelte. So einfach kann Jura sein.

(Quelle: NStZ-RR 2010, Heft 3, S.89)