Es ist absolut nachvollziehbar, dass ein fester, schwerer Schuh (Stiefel, Arbeitsschuhe, verstärkte Fußkappe) als ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 I Nr.2 StGB einzuordnen ist, da hier bei einem Tritt vorallem die Verstärkung des Schuhs eingesetzt wird, um das Opfer zu verletzen. Dass aber ein normaler Straßenschuh als ein solches einzuordnen ist, bleibt eher zweifelhaft:
“Der Schuh am Fuß eines Täters ist regelmäßig dann als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 I Nr.2 StGB anzusehen, wenn es sich entweder um einen festen schweren Schuh handelt oder wenn mit einem “normalen Straßenschuh” mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in besonders empfindliche Körperteile getreten wird.” (Leitsatz der Schriftltg.; BGH, Urteil vom 24.9.2009 – 4 StR 347/09 (LG Dortmund); aus: NStZ 2010, Heft 3, S.151)
Die Gerichte gehen indes teilweise schon so weit, dass sie bei einem Tritt mit einem Turnschuh immer eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 I Nr.2 StGB annehmen, unabhängig gegen welche Körperregion sich der Tritt richtet. Aber selbst das BGH-Urteil mutet seltsam an. Denn dann müsste der Normalfall sein, dass Menschen barfuß in der Welt umherschreiten. Ein jeder trägt aber im Alltagsleben Schuhe, in der Regel Straßen- oder Turnschuhe. Somit erfüllt also ein Tritt automatisch § 224 I Nr.2 StGB. Und weiter: wenn ein Turnschuh ein gefährliches Werkzeug darstellt, da er dem Täter erlaubt, fester zutreten zu können, als wenn er barfuß wäre, dann müsste dies auch bei anderen Körperteilen der Fall sein. Der Täter, der z.B. Winterhandschuhe an seinen Händen trägt, müsste bei einem Schlag mit seiner Faust oder Hand nach der Logik des Gerichts dann ebenfalls den objektiven Tatbestand des § 224 I Nr.2 StGB erfüllen. Ebenso derjenige, der bei einer sog. “Kopfnuss” eine Wollmütze auf hat. Viele weitere Fälle sind denkbar. Denn der Turnschuh selber verletzt ja nicht das Opfer, sondern die Möglichkeit durch den Turnschuh fester treten zu können, als der Täter es ohne Schuhe könnte. Der Fuß wird dann ebenso wie die Hand beim Tragen eines Handschuhs vor dem Zuziehen eigener Verletzungen geschützt. Bei einem schweren Schuh nutzt der Täter ja die Härte der Stahlkappe oder der Sohle. Nicht indes bei leichten Schuhen, bei der der Täter nur den Umstand sich selber nicht so leicht zu verletzen nutzt. Die Argumentation der Gerichte und auch des BGH entbehrt daher ziemlich jeglicher Logik.