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“Dilemma” - Rundfunkgebühren und ALG II

Dem Grunde nach können sich Leistungsempfänger zur Sicherung des Lebensunterhalts (”ALG II”) von der Rundfunkgebühr für den Bewilligungszeitraum befreien lassen.

Dies gilt nicht, wenn ein Zuschlag (wegen vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld I) zum Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Und das selbst dann, wenn der Zuschlag unter der zu zahlenden Rundfunkgebühr liegt. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg laut einem Bericht in der WELT.

Daraus folgt, dass der Leistungsempfänger einen Teil der Rundfunkgebühren aus dem Regelsatz des Arbeitslosengeld II zahlen muss. Ein Gerichtssprecher dazu:

“Das ist bei einer Typisierung das Dilemma: Es gibt immer Fälle, in denen sie ungerecht wirkt”

Die betroffenen ALG II-Empfänger werden sich bedanken!