Tag Archive for 'Mietrecht'

Mieterhöhung: Zentrale Schließanlage ist nicht einbruchshemmend

Positive Urteile am morgen vertreiben Kummer und Sorgen:

Das Amtsgericht Mitte hatte über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu befinden, wobei ich die Beklagtenseite vertrat. Die Zustimmung wäre erforderlich gewesen, wenn die Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel eine bestimmte Nettokaltmiete “wert gewesen” wäre.

Den Wert der Nettokaltmiete berechnet man u.a. auch nach zu ermittelnden wohnwertmindernden und wohnwerterhöhenden Merkmalen. Strittig waren vom Vermieter vor allem zwei Merkmale, die grundsätzlich wohnwerterhöhend wären: Eine einbruchshemmende Wohnungs- und Haustür, sowie die sog. “bevorzugte Citylage”.

Für die Annahme der einbruchshemmenden Wohn- und Haustür wurde lediglich vorgetragen, dass ein zentrales Schließsystem existiert. Hier folgte das AG Mitte jedoch meinem Vortrag, dass ein solches Schließsystem allenfalls gewisse Verwaltungserleichterungen bei den Schlüsseln und deren Herstellung darstellt, aber keinerlei Einbruchshemmung zur Folge hat. Verstärkte Türen etc. wurden von der Klägerseite nicht vorgetragen.

Auch die Ausführungen des AG Mitte zur “bevorzugten Citylage” sind spannend und mieterfreundlich. Die Wohnung liegt im Prenzlauer Berg, ca. 2,5 km weit weg vom Alexanderplatz. Das Gericht befand diese Lage zwar als “bevorzugte Wohngegend”, aber nicht als bevorzugte Citylage, weil eine fußläufige Erreichbarkeit von Läden, Restaurants und Kulturstädten wie Kinos/Theater nicht vorhanden ist. Allein die Tatsache, dass die Lage - wie die Klägerseite vortrug - attraktiv und nachgefragt ist, führt nicht dazu, eine bevorzugte Citylage zu bejahen.

Das bedeutet immerhin auch, dass nicht jeder beliebte Bezirk wie P-Berg, F-hain oder X-Berg automatisch eine bevorzugte Citylage darstellt und wohnwerterhöhend bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen ist.

Da die Berufung nicht zugelassen wurde, dürfte die Beklagtenseite wohl weiterhin die alte Miete zahlen.

BGH: Mietmangelbeseitigung durch den Vermieter nicht verjährbar

Der Bundesgerichtshof urteilte mieterfreundlich:

Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar.

Diese Entscheidung (pdf!) verdient uneingeschränkt Beifall.

“Schwarz-Gelb sagt Mietnomaden den Kampf an”

titelt die Tageszeitung “Neues Deutschland”. Und die Interessengemeinschaft der Mieter, der Deutsche Mieterbund, macht fleißig mit beim Suchen der Verbesserungsvorschläge. Ich frage mich, wie nah diese Leute an der Realität sind? In Berlin ist es business as usual, bei Neuanmietungen Mietschuldenfreiheit, Einkommensnachweise, Bürgschaften (z.T. rechtswidrig neben Kaution), Schufa-Auskünfte oder die Bestätigung des JobCenters zur Mietübernahme vorzulegen. Wie sollen sich da noch Mietbetrüger einschleichen…

Und in die Bruchbuden, bei denen der Vermieter solche Unterlagen nicht verlangt, wollen nicht mal “Mietnomaden”!

Unpünktliche Mietzahlungen durch JobCenter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein mieterfreundliches und vor allem sozial erfreuliches Urteil gesprochen.

In dem entschiedenen Fall hatte das JobCenter die Mietzahlungen immer zu spät überwiesen. Deshalb kündigte der Vermieter:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen.

Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.

Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.

Hier geht es zur gesamten Pressemitteilung des BGH.

Anwaltskosten neben Vertretung durch Mieterschutzverein

Beauftragt ein Mieter nach Kündigung seines Mietverhältnisses einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, kann er im Falle des Obsiegens die hierfür notwendigen Kosten vom Vermieter auch dann ersetzt verlangen, wenn der Mieter durch den Mietschutzverein vorprozessual doppelt vertreten wurde. Eine Partei ist aus Kostengründen nicht dazu verpflichtet, sich nur an Interessenverbände zu wenden, um Informationen zu erlangen und vorprozessualen Schriftwechsel führen zu lassen, sondern kann bei einer sich abzeichnenden Auseinandersetzung professionellen juristischen Rat für ein Klageverfahren einholen. (LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.2.2009 - 2-29 T 27/09; aus: ZMR 2009, S.614 f).

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter unwirksam gekündigt. Der Mieter hatte sich daraufhin sowohl an den Mieterschutzverein als auch an einen Anwalt gewendet, um sich Rat zu holen und sich gegenebenfalls gerichtlich vertreten zu lassen. Bei der mündlichen Verhandlung erkannte der Vermieter die Unwirksamkeit der Kündigung an und übernahm die Kosten des Verfahrens.

Als dann der Anwalt des Mieters seine Kosten gegenüber dem Vermieter geltend machen wollte, wendete dieser ein, dass der Mieter sich vorprozessual doppelt habe vertreten lassen - zum einem vom Mieterschutzverein und zum anderem von einem Anwalt. Von daher könne nur der günstigere Tarif des Mieterschutzvereins geltend gemacht werden.

Das Landgericht entschied hier zutreffend, dass jede Partei in einer sich anbahnenden Auseinandersetzung das Recht habe, sich professionellen juristischen Rat einzuholen. darum seien die durch die Beauftragung des Anwalts entstandenen Kosten zu erstatten.

Letztlich unterscheidet das Landgericht offenbar zwischen dem Rat eines Mietervereins und dem eines professionellen Rechtsanwalts. Ich kann zumindest für die Berliner Mietergemeinschaft sagen, dass die dortigen Beratungsstellen von Rechtsanwälten und -anwältinnen besetzt sind.