Wenn man über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und trotzdem rechtlichen Rat bzw. Vertretung sucht, kann man sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht am Wohnort holen. Bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts legt man die Kontoauszüge der letzten drei Monate, den Mietvertrag und den Nachweis über das Einkommen bzw. den Bewilligungsbescheid eines Sozialträgers vor. Zusätzlich muss erörtert werden, welche rechtliche Fragestellung einen umtreibt.
Meistens kein Problem. Manche Gerichte in Berlin sind hilfsbereit und unterstützen die Ratsuchenden nach Kräften. Andere Gerichte haben jedoch schlicht die Taschen zu und schicken die Rechtshilfesuchenden mit den absurdesten Argumenten wieder heim. Besonders hervor tut sich hier das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Das Amtsgericht Neukölln ist auch nicht besonders freundlich im Umgang mit den Rechtsratsuchenden. Ein paar absurde Begründungen der Rechtspfleger dort sollen hier ab und zu Gegenstand sein.
Neulich wieder im AG Tempelhof-Kreuzberg: Der rechtsberatende Rechtspfleger
Der Mandant ist der Ansicht, dass in der Berechnung des JobCenter-Bescheides - wohl auch bei der Einkommensanrechnung - einige Mängel aufgetaucht sind. Er ging zum zuständigen Gericht und beantragte Beratungshilfe.
Bei der Schilderung seines rechtlichen Problems legte er den JobCenter-Bescheid vor. Der Rechtspfleger schaute diesen tatsächlich noch durch und meinte: “Der ist doch in Ordnung. Da braucht es keinen Rechtsrat.” Der Rechtspfleger als beratender Rechtsanwalt…lange nicht so eine Unverschämtheit erlebt. Nach RBerG wohl eine Ordnungswidrigkeit.
Ich habe den Mandanten nochmals hingeschickt, um sich dies als Beschluss schriftlich geben zu lassen. Mal sehen, was passiert…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein mieterfreundliches und vor allem sozial erfreuliches Urteil gesprochen.
In dem entschiedenen Fall hatte das JobCenter die Mietzahlungen immer zu spät überwiesen. Deshalb kündigte der Vermieter:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen.
Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.
Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.
Hier geht es zur gesamten Pressemitteilung des BGH.