Beauftragt ein Mieter nach Kündigung seines Mietverhältnisses einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, kann er im Falle des Obsiegens die hierfür notwendigen Kosten vom Vermieter auch dann ersetzt verlangen, wenn der Mieter durch den Mietschutzverein vorprozessual doppelt vertreten wurde. Eine Partei ist aus Kostengründen nicht dazu verpflichtet, sich nur an Interessenverbände zu wenden, um Informationen zu erlangen und vorprozessualen Schriftwechsel führen zu lassen, sondern kann bei einer sich abzeichnenden Auseinandersetzung professionellen juristischen Rat für ein Klageverfahren einholen. (LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.2.2009 – 2-29 T 27/09; aus: ZMR 2009, S.614 f).
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter unwirksam gekündigt. Der Mieter hatte sich daraufhin sowohl an den Mieterschutzverein als auch an einen Anwalt gewendet, um sich Rat zu holen und sich gegenebenfalls gerichtlich vertreten zu lassen. Bei der mündlichen Verhandlung erkannte der Vermieter die Unwirksamkeit der Kündigung an und übernahm die Kosten des Verfahrens.
Als dann der Anwalt des Mieters seine Kosten gegenüber dem Vermieter geltend machen wollte, wendete dieser ein, dass der Mieter sich vorprozessual doppelt habe vertreten lassen – zum einem vom Mieterschutzverein und zum anderem von einem Anwalt. Von daher könne nur der günstigere Tarif des Mieterschutzvereins geltend gemacht werden.
Das Landgericht entschied hier zutreffend, dass jede Partei in einer sich anbahnenden Auseinandersetzung das Recht habe, sich professionellen juristischen Rat einzuholen. darum seien die durch die Beauftragung des Anwalts entstandenen Kosten zu erstatten.
Letztlich unterscheidet das Landgericht offenbar zwischen dem Rat eines Mietervereins und dem eines professionellen Rechtsanwalts. Ich kann zumindest für die Berliner Mietergemeinschaft sagen, dass die dortigen Beratungsstellen von Rechtsanwälten und -anwältinnen besetzt sind.