Es hält sich das Vorurteil, dass es für den Täter besser wäre, wenn er die Tat nicht leugnet. Durch seine Einlassung würde er deuten, dass er die Tat bereue. Dass dies unter Umständen genau gegenteilig sein kann, zeigt das OLG Hamm auf:
1. Die Tatleugnung ist kein zwingendes prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige, auch prognostisch neutrale oder gar günstige Ursachen haben.
2. Tatleugnung kann ein prognostisch negativ relevanter Umstand sein, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeits- oder emotionalen Defizit hat und dadurch die Besorgnis begründet wird, dass ohne Überwindung dieser Störung nach der Haftentlassung neue Straftaten drohen. (OLG Hamm, Beschluß vom 22.9.2009 - 3 Ws 279/09; aus: NStZ-RR 2010, Heft 2, S.41)
3. Geschieht die Tatleugnung aus Scham, so spricht dies eher dafür, dass der Täter gerade die Verwerflichkeit seines Handeln erkannt hat und sein Handeln mit seinem Selbstbild gerade nicht für vereinbar hält, was wiederum darauf hindeutet, dass er gewillt ist, solches, von ihm als selbstbeschämend empfundenes Verhalten zukünftig zu unterlassen (Ls. d. Schriftltg.)