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Gefahr im Verzug? Blutentnahme zum Nachweis von THC

Kein Beweisverwertungsverbot ergibt sich daraus, dass auf Grund von Nichterreichen eines Bereitschaftsrichter eine Blutentnahme zum Nachweis von THC durch einen Polizeibeamten angeordnet wird:

Wird innerhalb von 1 1/2 Stunden nach Gestellung eines gem. § 24 a II StVG des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Cannabis Verdächtigen der für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a II StPO zuständige Bereitschaftsrichter nicht erreicht, so liegt Gefahr im Verzug vor. (KG, Beschluß vom 28.12.2008 - 3 Ws (B) 467/08; aus: NStZ-RR 2009, Heft 8, S. 243)

Der Betroffene hatte in seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, dass keine Gefahr im Verzug vorgelegen hätte. Der Betroffene war nachts in seinem Fahrzeug angehalten und überprüft worden. Nachdem der Bereitschaftsrichter mehrmals nicht erreicht worden war, hatte ein Polizeibeamter die Blutentnahme angeordnet, obwohl dies gem. § 24 a II StVG dem Richter vorbehalten war. Der Betroffene argumentierte daraufhin, Betäubungsmittel seien auch noch nach Monaten im Blut nachweisbar, da sie nur langsam abgebaut würden. Eine Sanktion nach § 24 a StVG könne auch bei geringsten Mengen von Drogen im Blut ausgesprochen werden, so dass die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter gem. § 81 A II StPO zwingend sei. Die Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizeibeamten hätte somit ein Beweisverwertungsverbot nach sich gezogen. Dieses Beweisverwertungsverbot hätte das Amtsgericht verletzt, als es die ermittelten Blutwerte im Verfahren gegen den Betroffenen genutzt hätte.

Das Kammergericht wies die Beschwerde als unzutreffend zurück. Zum einen sei § 24 a II StVG entsprechend der Rspr. des BVerfG so auszulegen, dass eine Wirkstoffkonzentration von mind. 1 mg/ml Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen werden muss, um von der Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit auszugehen. Nur dann sei eine (abstrakten) Gefahr i.s.d. § 24 a StVG gegeben. Weiterhin sei anerkannt, dass zum Nachweis einer auf dem Konsum von Cannabis beruhenden Ordungswidrigkeit nach § 24 a II StVG auf Grund des schnellen Abbaus von THC im Blut schnellstmöglich eine Blutentnahme zu veranlassen sei (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14.8.2008 - 12 ME 183/08 - juris Rn 10; König, in: LK-StGB, 11. Auflage, § 316 Rn 151).

Weiterhin sei bei einem Verstoß gegen § 81 a StPO nicht gleich von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen. Dieses sei nur anzunehmen, wenn die getroffene Entscheidung der Blutentnahme nach den Maßstab der (objektiven) Willkür oder groben Fehlbeurteilung nicht mehr vertretbar gewesen wäre (etwa, wenn ein vorhandener Richtervorbehalt bewußt umgangen worden sei - vgl. BVerfG, NJW 2008, S. 3053, 3054 f. oder auch BGH, NStZ 2007, S. 601, 602)