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Den abgebrochenen Briefkastenschlüssel selber zahlen?

Keinen Schadensersatz hat ein Mieter dem Vermieter zu leisten, wenn er den Briefkastenschlüssel abbricht:

“Der Mieter ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Briefkastenschlüssel während der Benutzung abbricht.” (AG Halle (Saale), Urteil vom 17. März 2009 - 92 C 4044/08; aus: Das Grundeigentum Nr.3/2010, S. 207)

Absolut richtig formuliert das Amtgericht hier in der Begründung:

Die Kläger tragen keine Pflichtverletzung des Beklagten vor, die einen Schadensersatzanspruch der Kläger gem. § 280 I BGB begründen könnte. Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte den Briefkastenschlüssel abbrach. Richtigerweise wird man wohl sagen müssen, dass dem Beklagten der Briefkastenschlüssel abbrach.

Es sei kaum anzunehmen, dass der Beklagte den Schlüssel vorsätzlich abbrach (und dies wurde auch nicht von den Klägern behauptet). Auch ein fahrlässiges Handeln ist beim Abbrechen eines Briefkastenschlüssels nur schwerlich anzunehmen und vor allem nicht nachweisbar. Demnach handelte der Beklagte hier nicht schuldhaft und ist auch nicht schadensersatzpflichtig.

Auch aus der Obhutspflicht, mit den gemieteten Sachen pfleglich und schonend umzugehen, und alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen könne, sei kein Verstoßen dagegen zu erkennen. Zu Recht nahm das Gericht hier auch an, dass Briefkastenschlüssel in der Regel nicht durch unsachgemäße Handhabung, sondern vor allem auf Grund von Materialermüdung abbrechen. Und eine solche sei nicht vom Mieter zu verantworten.