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Lärmbelästigung wegen Schuhen mit Absatz

Das wird die Freunde von Absatzschuhen nicht gerade erfreuen: Das Landgericht Hamburg urteilte in einem Berufungsverfahren, dass Schuhe mit Absatz unter gewissen Umständen zukünftig vor der Haustür ausgezogen werden müssen:

Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelegen wie Fliesen und Laminat in Schuhen mit harten Absätzen unterfällt in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akkustisch anfälligen Altbbau (hier: Wohnungseigentumsanlage), nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es ist zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen. (LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 - 316 S 14/09; aus: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 3/2010, S. 147 f.)

Der Kläger begehrte in der ersten Instanz, dass im Falle eines Austauschs des Fußbodenbelags in der Wohnung über ihm der Trittschallschutz DIN 4109, Ausgabe 1989, zu Grunde gelegt werden müsse. Das LG Hamburg bestätigte jedoch das Amtsgericht, welches zutreffend den Trittschallschutz DIN 4109, Ausgabe 1962, zu Grunde gelegt hatte, der eine Trittschallbelastung von maximal 63 Dezibel als zulässig ansieht. Bei der Frage der Einhaltung technischer Normen sei grundsätzlich der Maßstab anzulegen, der bei der Errichtung des Gebäudes gegolten habe. Sind technische Normen für den Zeitpunkt der Errichtung nicht zu ermitteln, dann sei es angemessen, die auf die Errichtung des Gebäudes zunächst folgende technische Norm zur Grundlage der Bemessung des zu gewährenden Schallschutzes heranzuziehen.

Weiterhin war das Gericht davon überzeugt, dass es als absolut zumutbar anzusehen sei, das Begehen von lärmintensiven Fußbodenbelägen mit sog. Hackenschuhen hinzunehmen. Es sei zudem unbeachtlich, dass es zu einer solchen Lärmbelästigung gerade in jenen Bereichen komme, in denen der Trittschallschutz eingehalten worden sei. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen in einem Mehrfamilienhaus (und insbesondere einem akustisch anfälligem Altbau), nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung unterfiele. Es sei daher jedenfalls zumutbar, derartige Schuhe an der Eingangstür auszuziehen.

Den abgebrochenen Briefkastenschlüssel selber zahlen?

Keinen Schadensersatz hat ein Mieter dem Vermieter zu leisten, wenn er den Briefkastenschlüssel abbricht:

“Der Mieter ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Briefkastenschlüssel während der Benutzung abbricht.” (AG Halle (Saale), Urteil vom 17. März 2009 - 92 C 4044/08; aus: Das Grundeigentum Nr.3/2010, S. 207)

Absolut richtig formuliert das Amtgericht hier in der Begründung:

Die Kläger tragen keine Pflichtverletzung des Beklagten vor, die einen Schadensersatzanspruch der Kläger gem. § 280 I BGB begründen könnte. Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte den Briefkastenschlüssel abbrach. Richtigerweise wird man wohl sagen müssen, dass dem Beklagten der Briefkastenschlüssel abbrach.

Es sei kaum anzunehmen, dass der Beklagte den Schlüssel vorsätzlich abbrach (und dies wurde auch nicht von den Klägern behauptet). Auch ein fahrlässiges Handeln ist beim Abbrechen eines Briefkastenschlüssels nur schwerlich anzunehmen und vor allem nicht nachweisbar. Demnach handelte der Beklagte hier nicht schuldhaft und ist auch nicht schadensersatzpflichtig.

Auch aus der Obhutspflicht, mit den gemieteten Sachen pfleglich und schonend umzugehen, und alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen könne, sei kein Verstoßen dagegen zu erkennen. Zu Recht nahm das Gericht hier auch an, dass Briefkastenschlüssel in der Regel nicht durch unsachgemäße Handhabung, sondern vor allem auf Grund von Materialermüdung abbrechen. Und eine solche sei nicht vom Mieter zu verantworten.