Tag Archive for 'BGB § 535'

Lärmbelästigung wegen Schuhen mit Absatz

Das wird die Freunde von Absatzschuhen nicht gerade erfreuen: Das Landgericht Hamburg urteilte in einem Berufungsverfahren, dass Schuhe mit Absatz unter gewissen Umständen zukünftig vor der Haustür ausgezogen werden müssen:

Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelegen wie Fliesen und Laminat in Schuhen mit harten Absätzen unterfällt in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akkustisch anfälligen Altbbau (hier: Wohnungseigentumsanlage), nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es ist zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen. (LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 - 316 S 14/09; aus: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 3/2010, S. 147 f.)

Der Kläger begehrte in der ersten Instanz, dass im Falle eines Austauschs des Fußbodenbelags in der Wohnung über ihm der Trittschallschutz DIN 4109, Ausgabe 1989, zu Grunde gelegt werden müsse. Das LG Hamburg bestätigte jedoch das Amtsgericht, welches zutreffend den Trittschallschutz DIN 4109, Ausgabe 1962, zu Grunde gelegt hatte, der eine Trittschallbelastung von maximal 63 Dezibel als zulässig ansieht. Bei der Frage der Einhaltung technischer Normen sei grundsätzlich der Maßstab anzulegen, der bei der Errichtung des Gebäudes gegolten habe. Sind technische Normen für den Zeitpunkt der Errichtung nicht zu ermitteln, dann sei es angemessen, die auf die Errichtung des Gebäudes zunächst folgende technische Norm zur Grundlage der Bemessung des zu gewährenden Schallschutzes heranzuziehen.

Weiterhin war das Gericht davon überzeugt, dass es als absolut zumutbar anzusehen sei, das Begehen von lärmintensiven Fußbodenbelägen mit sog. Hackenschuhen hinzunehmen. Es sei zudem unbeachtlich, dass es zu einer solchen Lärmbelästigung gerade in jenen Bereichen komme, in denen der Trittschallschutz eingehalten worden sei. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen in einem Mehrfamilienhaus (und insbesondere einem akustisch anfälligem Altbau), nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung unterfiele. Es sei daher jedenfalls zumutbar, derartige Schuhe an der Eingangstür auszuziehen.

Tierhaltung - reine Willkür des Vermieters

Da sich die Grundrechte - hier vor allem der Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG - nicht unmittelbar im Zivilrecht niederschlagen, sondern nur mittelbar über Generalklauseln wirken, kann es zu solchen Entscheidungen kommen:

Sieht ein Formularmietvertrag vor, dass die Haltung eines Hundes nur mit vorheriger Zustimnmung des Vermieters zulässig ist, die nur für den Einzelfall erteilt wird, kann der Vermieter die Abschaffung eines ohne Einwilligung angeschafften Hundes auch dann ohne nähere Begründung verlangen, wenn von ihm anderen Mietern die Haltung von Hunden erlaubt wurde.” (Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 30.6.2009, 22 C 412/08, nicht rechtskräftig - derzeit LG Köln, 6S 269/09; aus: ZMR 2010, S.49 f.)

Der Vermieter behielt sich im vorliegenden Fall im Mietvertrag vor, dass insbesondere die Haltung von Hunden oder Katzen in seinem Mietshaus nur im Einzelfall und nur mit vorheriger Absprache zulässig sei. Ein Mieter hatte sich einen Hund angeschafft, ohne den Vermieter davon zu unterrichten oder seine vorherige Zustimmung einzuholen.

Zunächst kam es zu Verunreinigugen im Bereich der Gemeinschaftsanlagen durch den Hund, worauf der Sohn des Vermieters die Mieter lediglich zu artgerechten Haltung aufforderte. Dies hätte nach Behauptung des Vermieters aber nicht zur Abhilfe gereicht. Der Vermieter klagte auf Abschaffung des Hundes, die Mieter brachten vor, dass anderen Mietern ohne Probleme die Tierhaltung genehmigt worden sei und dass das Verlangen des Vermieters nur auf anderen Spannungen zwischen den Parteien beruhe.

Das AG gab dem Kläger, also dem Vermieter, in erster Instanz erst einmal Recht. Nach Ansicht des Gerichts sei gegen die Klausel, die einen Erlaubnisvorbehalt für Tierhaltung beinhalte, nichts einzuwenden, den sie lasse erst einmal die Haltung von Kleintieren ohne Gestattung zu. Dem Zusatz, dass größere Tiere, insbesondere Hunde und Katzen der Genehmigung durch den Vermieter bedürfen, stünden ebenfalls keine Bedenken entgegen.

Das Gericht war zudem der Auffassung, dass generell auch ohne Verstoß oder Verschmutzung kein Anspruch auf ein Haustier bestehe, auch wenn ein anderer Mieter schon die Zustimmung für einen Hund oder eine Katze bekommen hätte. Dies würde sonst in einer Selbstbindung des Vermieters enden, sobald er einem Mieter ein größeres Haustier genehmigen würde. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung also nicht darauf ab, dass der Mieter ohne vorherige Zustimmung einen Hund angeschafft hatte. Und auch die Verschmutzung sollte nicht als Argument dafür herhalten können, dem Mieter den Hund zu versagen. Sondern es läge ganz in der Ermessensfreiheit des Vermieters, wem er einen Hund gestatten würde und welchem Mieter nicht.

Selbst wenn der Mieter hier vorbringe, dass die Versagung aus ganz anderen Gründen stattfände, würde dies nichts an der Lage ändern, denn die Entscheidung des Vermieters sei nicht richterlich überprüfbar. Für den Vermieter könnten verschiedene Gesichtspunkte wie das Verhalten des Mieters oder Anzahl der Tiere im Haus Ausschlag gebend sein, ob er die Zustimmung erteilt. Lediglich schikanöses Verhalten des Vermieters wäre zu beanstanden, was wohl nur schwerlich nachweisbar sein wird. Letztendlich wird man der reinen Willkür des Vermieters unterworfen, selbst wenn Lise Müller von nebenan mit ihren fünf Pudeln Gassi geht und man selbst auf einen vierbeinigen Freund verzichten muss - sei es, weil dem Vermieter die Frisur des Mieters nicht passt oder man ihm einen anderen Anlass gegeben hat.