titelt die Tageszeitung “Neues Deutschland”. Und die Interessengemeinschaft der Mieter, der Deutsche Mieterbund, macht fleißig mit beim Suchen der Verbesserungsvorschläge. Ich frage mich, wie nah diese Leute an der Realität sind? In Berlin ist es business as usual, bei Neuanmietungen Mietschuldenfreiheit, Einkommensnachweise, Bürgschaften (z.T. rechtswidrig neben Kaution), Schufa-Auskünfte oder die Bestätigung des JobCenters zur Mietübernahme vorzulegen. Wie sollen sich da noch Mietbetrüger einschleichen…
Und in die Bruchbuden, bei denen der Vermieter solche Unterlagen nicht verlangt, wollen nicht mal “Mietnomaden”!
An einer Meldung des Berliner Polizeitickers hatte der Beamte offenbar viel Spaß:
Disharmonie bei Benefizkonzert der Bundeswehr
Lichtenberg
# 3229
Zu einem Zwischenfall kam es am gestrigen Abend gegen 19 Uhr in der Sankt Mauritius- Kirche in Lichtenberg. Anlässlich eines Benefizkonzerts des Luftwaffenmusikkorps der Bundeswehr unter dem Motto „Luftwaffe trifft Kirche“ betraten vier Personen das Kirchengelände und entrollten am Eingang zur Kirche ein Transparent, verteilten Flyer und störten das Konzert, indem sie lautstark einen Bundeswehreinsatz kritisierten. Der Pfarrer verwies das Quartett der Kirche und des Kirchengeländes.
Vor dem Kirchengelände wurden die Störer von alarmierten Polizeibeamten überprüft. Gegen die drei Männer im Alter von 39, 41 und 57 Jahren sowie eine 62-jährige Frau wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eingeleitet sowie Platzverweise erteilt.
Scheint musikalisch vorgebildet zu sein: “Quartett” … “Disharmonie” 
jab det offenbar kee’n Eilgrund.
Der Reihe nach: Ein Mandant erhielt vom JobCenter unregelmäßig sein ALG II. Mal kam es, mal nicht. Die Übermittlung erfolgte per Scheck. Zum September kam der Scheck mal wieder nicht. Wir beantragten eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Schecks für die Leistungen für September am 03. September 2009. Das JobCenter teilte am 9. September 2009 mit, dass nunmehr endlich der Scheck übermittelt wurde. Wir erklärten die Sache für erledigt und beantragten, die Kosten dem JobCenter aufzuerlegen.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil er sowieso keinen Erfolg zum Zeitpunkt der Antragsstellung hatte. U.a. mit folgendem “Argument”:
Eine existenzielle Notlage zum Zeitpunkt der Antragsstellung hat der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen sich eine Notlage ergibt. Die Auszahlung erfolgte in der zweiten Septemberwoche. Es ist auch ohne Einkommen davon auszugehen, dass dem Antragssteller geringe Geld- und Sachmittel vorlagen, um eine Woche zu überleben.
Puh, na dann!
Korrigiert werden mussten die Berliner Richter des Amtsgerichts, welche zwei Angeklagte wegen mittäterschaftlicher Begehung einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung gem. §§ 304 II, 25 II StGB verurteilten, weil diese nach einem gemeinsamen Tatplan den zwischen den Stationen Rosa-Luxemburg-Platz und Senefelderplatz abgestellten U-Bahnwaggon Nr. 680 auf einer Fläche von 14 qm mit nicht löslicher Farbe aus mitgeführten Spraydosen besprüht hatten.
Zu Recht hatte die Sprungrevision vor dem Kammergericht Erfolg:
“Ebenso wie bei der Beschädigung einer Sache nach § 304 I StGB ist auch bei der Tatbestandsverwirklichung der Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 II StGB eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts erforderlich.” (Kammergericht, Beschluß vom 15.12.2008 - (4) 1 Ss 442/08 (243/08); aus: NStZ-RR 2009, Heft 10, S.310)
Nach Ansicht des Kammergerichts wäre eine von § 304 I StGB abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Veränderung des Erscheinungsbildes systemwidrig. Denn gerade das gesteigerte Unrechtsgehalt in § 304 StGB rechtfertigt ja das höhere Strafmaß gegenüber der gewöhnlichen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB. Alleine auf den Wortlaut des § 304 II StGB abzustellen, würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, da dann für die eingriffsintensivere Beschädigung gem. § 304 I StGB das einschränkende Merkmal der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion verlangt würde, für eine vergleichsweise geringfügigere Einwirkung bei einer Veränderung des Erscheinungsbildes gemäß § 304 II StGB jedoch nicht. Dass hier eine Besprühung geeignet war, die öffentliche Nutzungsfunktion zu beeinträchtigen, haben die Richter des Kammergerichts zu Recht verneint und auch der normale Bürger kann dies in allen Städten der Welt beobachten, in denen mit Grafitti verschönte Züge verkehren. Denn das Ein- und Aussteigen sowie dem Transport von A nach B kann wohl kaum von der Farbe des Zuges bzw. des Waggons beeintrrächtigt werden. Anders wäre es gewesen, wenn vor allem Fenster und Türen und hier insbesondere die Fahrerkabine derart besprüht worden wäre, dass ein Transport mit dem Waggon nicht mehr möglich gewesen wäre.
Vorsicht muss hier aber geboten werden anzunehmen, dass dieses Urteil bedeutet, dass ein Besprühen eines Waggons allgemein den Tatbestand des § 304 II StGB nicht erfüllen kann. Denn im Grunde gaben die Richter des Kammergerichts den Richtern am Amtsgericht für die Zukunft den Rat mit, genau festzustellen, ob und wie lange der Waggon nicht in Gebrauch zu nehmen war. Denn das Urteil des Amtsgerichts hatte hierüber keine Auskunft gegeben, insbesondere nicht darüber, ob der Waggon durch die BVG aus dem Betrieb genommen werden musste, um ihn zu reinigen. In Zukunft werden die Gerichte dies wohl nicht mehr versäumen.
Trotz Wohnungsübergabeprotokoll, in dem eine vom Mieter eingebrachte Sache nicht ausdrücklich beanstandet wurde, kann der Vermieter auch später noch einen Rückbau verlangen:
“Entfernt der Mieter eine von ihm in die Mietsache eingebrachte Rigipswand nebst Tür nicht, so ist er dem Vermieter auch dann wegen des Rückbaus der Wand nebst Tür verpflichtet, wenn der Vermieter den Rückbau nicht im Wohnungsübergabeprotokoll, sondern erst später verlangt und im Protokoll lediglich der Einbau einer Einrichtung durch den Mieter vermerkt ist. Durch das Protokoll wird nur der Ist-Zustand bei Übergabe festgestellt. Die aus der Feststellung des Ist-Zustandes folgenden sich ergebenden Verpflichtungen der Mietparteien müssen nicht in das Protokoll übernommen werden.” (Landgericht Potsdam, Urteil vom 26.2.2009 - 11 S 127/08; aus: ZMR 2009, S.761)
Die ehemalige Mieterin verlangte von dem Vermieter die Rückzahlung ihrer Kaution nach Beendingung des Mietverhältnisses. Dagegen wendete der Vermieter ein, er habe Kosten für den Rückbau der Rigipswand gehabt und wolle diese Kosten von der Kaution abziehen bzw. gegen die Rückzahlung aufrechnen.
Das Landgericht Postdam bestätigte nun das Urteil des Amtsgerichts im Berufungsverfahren. Nach Ansicht des Landgerichts hatte des Amtsgericht zutreffend angenommen, dass der Vermieter als Beklagter einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des von ihm veranlassten Rückbaus gem. §§ 280, 281, 546 BGB habe. Zwar könne der Mieter grundsätzlich nur für Schäden haftbar gemacht werden, die auch im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden (siehe auch Landgericht Hamburg, ZMR 19999, S.405). Das Protokoll bei der Wohnungsübergabe diene nur der Aufnahme des Ist-Zustandes. Es solle nur späteren Streit über das Vorhandensein von Schäden am Mietobjekt vermeiden (BGH, NJW 1983, S.446). Aber: Nur, weil der Vermieter nicht sogleich den Rückbau einfordere und dieses im Protokoll vermerkt habe, könne kein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen, dass ein Rückbau nicht verlangt würde. Darum könne der Vermieter seine Schadensersatzforderung gegen die Kautionsrückforderung des ehemaligen Mieters aufrechnen.
Ein interessanter Artikel ist in der Berliner Morgenpost erschienen. Unter anderen heißt es:
Das größte Sozialgericht Deutschlands steht in Berlin. Und weil das so ist, werden in Berlin so viele Klagen gegen Hartz IV eingereicht wie sonst nirgends. Bis Jahresende werden es laut Schätzungen 80.000 sein - allein in Berlin. Weil die Zahl der Richter beschränkt ist, dauert es mit den Entscheidungen inzwischen mehr als ein Jahr.
Die Klagewelle zur Arbeitsmarktreform ebbe nicht ab, sagte Sprecher Michael Kanert. Allein im September gingen rund 2400 neue Klagen zu Hatz IV ein. Das seien 70 Prozent aller neuen Verfahren gewesen. Nach Angaben des Gerichts haben mehr als die Hälfte der Hartz-IV-Kläger zumindest einen Teilerfolg erstritten.
Das Sozialgericht entscheidet zum Beispiel, ob das Jobcenter die Miete in voller Höhe übernehmen muss. Vielfach werde nicht komplett gezahlt, weil das Jobcenter der Ansicht ist, dass die Miete zu teuer und daher nicht angemessen sei.
Konflikte gebe es auch bei der Anrechnung von Lohn auf das Arbeitslosengeld. Gestritten wird auch über Sanktionen der Jobcenter. „Wir beobachten gespannt, wie die Politik die Weichen für die Zukunft der Jobcenter stellt“, sagte Kanert. Die derzeitige Verwaltungsstruktur gilt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur noch bis Dezember 2010. Die strukturellen Probleme der Jobcenter seien eine Ursache für die Vielzahl der Klagen, so der Sprecher weiter.
Darüber hinaus gibt es sozialrechtliche Rechtsprechungshinweise.
Im aktuellen Tagesspiegel werden die Eckpunkte des Koalitionsvertrages besprochen. Aus sozialrechtlicher Sicht sind durchaus positive Aspekte festzuhalten:
Wer in Hartz IV abrutscht, soll künftig mehr von seinen Ersparnissen fürs Alter behalten dürfen, das Schonvermögen wird auf 750 Euro pro Lebensjahr verdreifacht. Außerdem sollen Langzeitarbeitslose mehr hinzuverdienen können, ohne dass ihnen Kürzungen beim Arbeitslosengeld II drohen.
Auf die konkrete Gesetzesreform bin ich gespannt. Allerdings bin ich doch positiv überrascht. Dazu wird das Kindergeld um 20 Euro erhöht, was streng genommen jedoch eine steuerrechtliche und keine sozialrechtliche Reform ist. Dies spüren vor allem Hartz IV Empfänger, welchen das Kindergeld nämlich als Einkommen angerechnet und der Regelsatz entsprechend gesenkt wird. An dem bisher offenbar unter Rot-Grün und Rot-Schwarz vertretenen Standpunkt, de facto nur Familien mit relativ zur Lebenserhaltung tauglichen Einkommen mit dem Kindergeld zu fördern, hält auch die neue Regierung fest. Schade.
Hier hatte ich über einen Beschluss des Kammergerichts Berlin zum Thema “Gefahr im Verzug” im Falle dessen, dass ein Richter nicht zu erreichen ist, bei der Blutentnahme zum Nachweis von THC berichtet. Dabei hatte das Kammergericht unter anderem mitgeteilt, dass auch im Falle des Nichtvorliegens von “Gefahr im Verzug” nach § 81a Abs. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot der Blutprobe nicht ansteht.
Differenzierter sieht dies offenkundig das OLG Oldenburg! Der Kollege Burhoff berichtet:
Der Senat hob mit Beschluss vom 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei; die Generalstaatsanwaltschaft hatte einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Der Senat nimmt ein Beweisverwertungsverbot an; zwar -sei dem anordnenden Polizeibeamten kein willkürliches Handeln vorzuwerfen. “Es liegt vielmehr ein grober Verstoß seiner Dienstvorgesetzten vor”, der im Ergebnis das Beweisverwertungsverbot begründet. Der Präsident der Polizeidirektion Osnabrück hatte hatte in einer dienstlichen Mitteilung erklärt, bei Trunkenheitsfahrten liege immer Gefahr im Verzug vor. Die OLG-Entscheidung gibt die dienstliche Mitteilung im Wortlaut wieder.
Ob das Kammergericht den vorliegenden Fall anders oder genau so entschieden hätte, kann dem Beschluss nicht entnommen werden.
Selbst wenn man von einer rechtsfehlerhaften Annahme des Vorliegens von Gefahr im Verzuge ausgehen würde, ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen § 81 a StPO die gewonnenen Untersuchungsergebnisse in der Regel nicht unverwertbar machen, wobei dies insbesondere bei fehlender Anordnungszuständigkeit, etwa bei unzutreffender Bejahung von Gefahr im Verzuge, gilt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 81 a Rn. 32; Senge in KK, StPO 6. Aufl., § 81 a Rn. 14; jeweils m.w.N.); denn von einem Verwertungsverbot ist nur in Fällen auszugehen, in denen die getroffene Entscheidung nach dem Maßstab (objektiver) Willkür oder grober Fehlbeurteilung nicht mehr vertretbar gewesen ist und etwa ein vorhandener Richtervorbehalt bewusst umgangen worden ist [...] Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Rechtsbeschwerde nichts vorgetragen und ist nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auch nichts ersichtlich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein mieterfreundliches und vor allem sozial erfreuliches Urteil gesprochen.
In dem entschiedenen Fall hatte das JobCenter die Mietzahlungen immer zu spät überwiesen. Deshalb kündigte der Vermieter:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen.
Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.
Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.
Hier geht es zur gesamten Pressemitteilung des BGH.
Laut einem Eintrag bei “Immobilio” plant die Schwarz-Gelbe Koalition eine Beschneidung der Mieterrechte, insbesondere bei den Kündigungsfristen:
Nach den Ankündigungen der FDP im Wahlprogramm konnte man es bereits erahnen, nun wird es auch im Koalitionsvertrag festgehalten werden: Mit der neuen Koalition wird es Änderungen im Mietrecht geben. Vorrangig werden dabei die Vermieter und Hausbesitzer bessergestellt, wie es vor allem der FDP vorschwebt. So sollen Vermieter nun ihren Mietern deutlich schneller kündigen können, die Kündigungsfristen beider Parteien sollen angeglichen werden.
Bisher genossen Mieter nach einem mindestens fünf Jahre andauernden Mietverhältnis besonderen Schutz, denn während der Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten musste, waren es beim Vermieter acht beziehungsweise neun Monate. Die gleiche Kündigungsfrist von drei Monaten galt für den Vermieter nur bei einem Mietverhältnis von weniger als fünf Jahren – und dann auch nur bei Eigenbedarf, Vertragsverletzungen des Mieters oder wenn das Mietverhältnis einer „angemessenen wirtschaftlichen Verwertung“ im Wege stand. Ausgenommen von der Gleichberechtigung für Mieter und Vermieter sind besondere Fälle wie Rentner und Hochbetagte, die auch weiterhin besonderen Schutz genießen.
Eine bedenkliche Entwicklung. Offenbar ist der neuen Regierung die Gewinnkalkulation der Vermieter wichtiger als das Interesse der Mieter an beständigem Wohnraum.