Archive for the 'Sozialrecht' Category

Und weil er nicht jestorben is…

jab det offenbar kee’n Eilgrund.

Der Reihe nach: Ein Mandant erhielt vom JobCenter unregelmäßig sein ALG II. Mal kam es, mal nicht. Die Übermittlung erfolgte per Scheck. Zum September kam der Scheck mal wieder nicht. Wir beantragten eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Schecks für die Leistungen für September am 03. September 2009. Das JobCenter teilte am 9. September 2009 mit, dass nunmehr endlich der Scheck übermittelt wurde. Wir erklärten die Sache für erledigt und beantragten, die Kosten dem JobCenter aufzuerlegen.

Der Antrag wurde abgelehnt, weil er sowieso keinen Erfolg zum Zeitpunkt der Antragsstellung hatte. U.a. mit folgendem “Argument”:

Eine existenzielle Notlage zum Zeitpunkt der Antragsstellung hat der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen sich eine Notlage ergibt. Die Auszahlung erfolgte in der zweiten Septemberwoche. Es ist auch ohne Einkommen davon auszugehen, dass dem Antragssteller geringe Geld- und Sachmittel vorlagen, um eine Woche zu überleben.

Puh, na dann!

Das größte deutsche Sozialgericht steht in der Hauptstadt

Ein interessanter Artikel ist in der Berliner Morgenpost erschienen. Unter anderen heißt es:

Das größte Sozialgericht Deutschlands steht in Berlin. Und weil das so ist, werden in Berlin so viele Klagen gegen Hartz IV eingereicht wie sonst nirgends. Bis Jahresende werden es laut Schätzungen 80.000 sein - allein in Berlin. Weil die Zahl der Richter beschränkt ist, dauert es mit den Entscheidungen inzwischen mehr als ein Jahr.

Die Klagewelle zur Arbeitsmarktreform ebbe nicht ab, sagte Sprecher Michael Kanert. Allein im September gingen rund 2400 neue Klagen zu Hatz IV ein. Das seien 70 Prozent aller neuen Verfahren gewesen. Nach Angaben des Gerichts haben mehr als die Hälfte der Hartz-IV-Kläger zumindest einen Teilerfolg erstritten.

Das Sozialgericht entscheidet zum Beispiel, ob das Jobcenter die Miete in voller Höhe übernehmen muss. Vielfach werde nicht komplett gezahlt, weil das Jobcenter der Ansicht ist, dass die Miete zu teuer und daher nicht angemessen sei.

Konflikte gebe es auch bei der Anrechnung von Lohn auf das Arbeitslosengeld. Gestritten wird auch über Sanktionen der Jobcenter. „Wir beobachten gespannt, wie die Politik die Weichen für die Zukunft der Jobcenter stellt“, sagte Kanert. Die derzeitige Verwaltungsstruktur gilt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur noch bis Dezember 2010. Die strukturellen Probleme der Jobcenter seien eine Ursache für die Vielzahl der Klagen, so der Sprecher weiter.

Darüber hinaus gibt es sozialrechtliche Rechtsprechungshinweise.

Unpünktliche Mietzahlungen durch JobCenter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein mieterfreundliches und vor allem sozial erfreuliches Urteil gesprochen.

In dem entschiedenen Fall hatte das JobCenter die Mietzahlungen immer zu spät überwiesen. Deshalb kündigte der Vermieter:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen.

Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.

Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.

Hier geht es zur gesamten Pressemitteilung des BGH.

“Dilemma” - Rundfunkgebühren und ALG II

Dem Grunde nach können sich Leistungsempfänger zur Sicherung des Lebensunterhalts (”ALG II”) von der Rundfunkgebühr für den Bewilligungszeitraum befreien lassen.

Dies gilt nicht, wenn ein Zuschlag (wegen vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld I) zum Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Und das selbst dann, wenn der Zuschlag unter der zu zahlenden Rundfunkgebühr liegt. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg laut einem Bericht in der WELT.

Daraus folgt, dass der Leistungsempfänger einen Teil der Rundfunkgebühren aus dem Regelsatz des Arbeitslosengeld II zahlen muss. Ein Gerichtssprecher dazu:

“Das ist bei einer Typisierung das Dilemma: Es gibt immer Fälle, in denen sie ungerecht wirkt”

Die betroffenen ALG II-Empfänger werden sich bedanken!