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Beschneidung der Mieterrechte geplant

Laut einem Eintrag bei “Immobilio” plant die Schwarz-Gelbe Koalition eine Beschneidung der Mieterrechte, insbesondere bei den Kündigungsfristen:

Nach den Ankündigungen der FDP im Wahlprogramm konnte man es bereits erahnen, nun wird es auch im Koalitionsvertrag festgehalten werden: Mit der neuen Koalition wird es Änderungen im Mietrecht geben. Vorrangig werden dabei die Vermieter und Hausbesitzer bessergestellt, wie es vor allem der FDP vorschwebt. So sollen Vermieter nun ihren Mietern deutlich schneller kündigen können, die Kündigungsfristen beider Parteien sollen angeglichen werden.

Bisher genossen Mieter nach einem mindestens fünf Jahre andauernden Mietverhältnis besonderen Schutz, denn während der Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten musste, waren es beim Vermieter acht beziehungsweise neun Monate. Die gleiche Kündigungsfrist von drei Monaten galt für den Vermieter nur bei einem Mietverhältnis von weniger als fünf Jahren – und dann auch nur bei Eigenbedarf, Vertragsverletzungen des Mieters oder wenn das Mietverhältnis einer „angemessenen wirtschaftlichen Verwertung“ im Wege stand. Ausgenommen von der Gleichberechtigung für Mieter und Vermieter sind besondere Fälle wie Rentner und Hochbetagte, die auch weiterhin besonderen Schutz genießen.

Eine bedenkliche Entwicklung. Offenbar ist der neuen Regierung die Gewinnkalkulation der Vermieter wichtiger als das Interesse der Mieter an beständigem Wohnraum.

Über neue Rechtsstaatsreformen…

…berichtet die Süddeutsche Zeitung: Verfassungsschutz soll zur Polizei werden Eine sehr bedenkliche Entwicklung.

“Dilemma” - Rundfunkgebühren und ALG II

Dem Grunde nach können sich Leistungsempfänger zur Sicherung des Lebensunterhalts (”ALG II”) von der Rundfunkgebühr für den Bewilligungszeitraum befreien lassen.

Dies gilt nicht, wenn ein Zuschlag (wegen vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld I) zum Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Und das selbst dann, wenn der Zuschlag unter der zu zahlenden Rundfunkgebühr liegt. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg laut einem Bericht in der WELT.

Daraus folgt, dass der Leistungsempfänger einen Teil der Rundfunkgebühren aus dem Regelsatz des Arbeitslosengeld II zahlen muss. Ein Gerichtssprecher dazu:

“Das ist bei einer Typisierung das Dilemma: Es gibt immer Fälle, in denen sie ungerecht wirkt”

Die betroffenen ALG II-Empfänger werden sich bedanken!

Willkommen…

… auf dem “bLAWg” von Rechtsanwalt Marek Schauer. Hier werden Sie in Kürze Nachrichten und Entscheidungen zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten, also dem Straf-, Sozial- und Mietrecht, finden. Zudem wird es Berichte aus meinem Kanzleialltag geben.

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