Kriegsdienst im Heimatland als zumutbare Bemühung um einen Pass?

Das Oberlandesgericht Celle scheint sehr besorgt um die Wehrfähigkeit der türkischen Armee zu sein. Wenn also schon nicht der türkische Staat den sich weigernden Rekruten in den “Bunker” schickt, dann macht dies halt der deutsche Staat in Vertretung für den Nato-Partner. Dazu darf dann auch mal mit Segen der deutschen Gerichte ausgebürgert werden:

“Macht der Heimatstaat die Passerteilung von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig, ist dies für den Antragsteller grundsätzlich eine zumutbare Bemühung i.S.v. § 48 II AufenthG. Eine entsprechende Weigerung führt daher zu einer Strafbarkeit nach § 95 I Nr.1 AufenthG [Aufgabe von OLG Celle, Beschluss vom 25.7.2005 - 22 Ss 26/05, StraFo 2005, S.434].” (OLG Celle, Beschluss vom 8.9.2009 - 32 Ss 103/09; aus: NStZ 2010, Heft 3, S.173)

Der Angeklagte wurde wegen Verstoß gegen das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Eine Abschiebung in die Türkei war nicht möglich, da der Angeklagte nicht im Besitz eines türkischen Passes war. Die Türkei hatte 2003, nachdem sich der Angeklagte (aus welchen Gründen auch immer) geweigert hatte Kriegsdienst zu leisten, diesen einfach ausgebürgert. Die Auflage zur erneuten Einbürgerung und Erteilung eines Passes war die Zustimmung zum Wehrdienst. Ein Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises lehnte das Verwaltungsgericht H. mit dem Hinweis darauf ab, dass ein Wiedereinbürgerungsantrag nicht aussichtslos und vor allem zumutbar (!) erscheine. Die Asylberechtigung wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen. Die Ausländerbehörde der Stadt H. forderte daraufhin den Angeklagten mehrfach vergeblich auf, sich einen türkischen Pass zu beschaffen.

Das Oberlandesgericht Celle wies eine Revision des Angeklagten zurück. Nach Ansicht der Richter trügen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 95 I Nr.1 Aufenthaltsgesetz bzw. § 92 I Nr.2 Ausländergesetz. In den Augen des Gerichts sei vor allem darauf abzustellen, ob es dem Angeklagten gem. § 48 II Aufenthaltsgesetz zumutbar sei, den türkischen Pass zu erhalten. In einem ähnlichem Fall hatte das OLG Celle 2005 noch angenommen, dass die Erlangung eines Passes dann nicht zumutbar sei, wenn die Erteilung durch den Heimatstaat von sachfremden Gesichtspunkten abhängig sei. Ein solcher würde bei verlangtem Wehrdienst vorliegen.

Das OLG macht hier geltend, dass gem. § 5 II Aufenthaltsverordnung die Erfüllung des Wehrpflicht grundsätzlich als zumutbare Bemühung zu betrachten ist, um einen Pass in seinem Heimatstaat zu erlangen. Dies sei auch durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt. Die Rechtfertigung folgt auch gleich: eine Wehrdienst-/Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen sei nicht universell anerkannt und auch nicht aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention ableitbar (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Hamburg, NVwZ-RR 1999, S.342). Der Kriegsdienst sei eine staatsbürgerliche Pflicht, die es erlaube, demjenigen die Erteilung eines Passes zu verweigern, der aus welchen Gründen auch immer eine Ableistung ablehnt. Der Zumutbarkeit jedenfalls könne eine politische Verfolgung des Kriegsdienstverweigeres entgegenstehen. Eine solche sei hier aber nicht zu erkennen.

Selbst die Asylberechtigung soll die Beantragung eines Passes im Heimatland nicht als unzumutbar erscheinen lassen, wenn der Asylberechtigte wegen begangener Straftaten noch vor seiner Ausbürgerung durch sein Heimatland aus Deutschland ausgewiesen wurde und diese Ausweiseverfügung dem Angeklagten, wie im vorliegenden Fall, bekannt war.

Ganz abgesehen davon, dass es ja Gründe gegeben haben muss, um dem Angeklagten einen Antrag auf Asyl zu gewähren, muss man hier vor allem auf die mittelbaren Konsequenzen dieser Rechtsprechung achten. Dabei steht nicht nur im Vordergrund, dass der deutsche Staat hier einen ehemaligen Staatsbürger eines anderen Landes zum Kriegsdienst zwingen kann. Und dies unabhängig davon, dass die meisten Gründe für eine Verweigerung in Deutschland zur anerkannten Verweigerung führen würden. Sondern vielmehr muss hier das Abnicken einer Ausbürgerung die größte Aufmerksamkeit entgegengebracht werden. Die Ausbürgerung ist eines der heftigsten Gewaltmittel neben dem Strafvollug, welches einem Staat gegen seine unwilligen Bürger zu Verfügung steht. Staatenloser in einer Welt zu sein, in der nur die Zugehörigkeit zu einem Staat einer Person gewisse Rechte eröffnen kann, ist ein unglaubliches Druckmittel auf diesen Menschen. Art. 16 I Grundgesetz verhindert zumindest bei deutschen Staatsbürgern einen Entzug der Staatsangehörigkeit, wenn dieser dadurch staatenlos wird. Im Falle eines Ausländers scheint es aber zumutbar, dass dieser, weil er bestimmte staatsbüregrliche Pflichten nicht erfüllen will, zum Staatenlosen gemacht wird. Dass der türkische Staat nicht gerade zimperlich mit Oppostionellen umgeht und sich im Dauerkonflikt in den vorwiegend kurdisch bevölkerten Gebieten befindet, scheint an den Richtern des OLG Celle vorbeigegangen zu sein.

2 Responses to “Kriegsdienst im Heimatland als zumutbare Bemühung um einen Pass?”


  1. 1 J.-D. Braun

    Die Entscheidung des OLG Celle ist in der Tat fragwürdig. In einer ganz ähnlichen Fallkonstellation hat vor knapp zwei Jahren das AG Biedenkopf die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt: Beschluss vom 29.05.2008 - 41 Ds 4 Js 16319/07, NStZ 2009, 296, Volltext abrufbar unter

    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=12&numberofresults=719&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE221052008%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

  2. 2 admin

    @ J-D Braun

    Interessant! Dank für den Hinweis!

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