Das Leugnen einer Tat - Positive Auswirkung auf eine Reststrafenaussetzung?

Es hält sich das Vorurteil, dass es für den Täter besser wäre, wenn er die Tat nicht leugnet. Durch seine Einlassung würde er deuten, dass er die Tat bereue. Dass dies unter Umständen genau gegenteilig sein kann, zeigt das OLG Hamm auf:

1. Die Tatleugnung ist kein zwingendes prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige, auch prognostisch neutrale oder gar günstige Ursachen haben.

2. Tatleugnung kann ein prognostisch negativ relevanter Umstand sein, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeits- oder emotionalen Defizit hat und dadurch die Besorgnis begründet wird, dass ohne Überwindung dieser Störung nach der Haftentlassung neue Straftaten drohen. (OLG Hamm, Beschluß vom 22.9.2009 - 3 Ws 279/09; aus: NStZ-RR 2010, Heft 2, S.41)

3. Geschieht die Tatleugnung aus Scham, so spricht dies eher dafür, dass der Täter gerade die Verwerflichkeit seines Handeln erkannt hat und sein Handeln mit seinem Selbstbild gerade nicht für vereinbar hält, was wiederum darauf hindeutet, dass er gewillt ist, solches, von ihm als selbstbeschämend empfundenes Verhalten zukünftig zu unterlassen (Ls. d. Schriftltg.)

3 Responses to “Das Leugnen einer Tat - Positive Auswirkung auf eine Reststrafenaussetzung?”


  1. 1 Julia

    Ich bin keine Juristin, habe mich allerdings mit dem Thema beschäftigt. Konkret mit einem Fall, in dem geraten wurde, trotz Unschuld eine aussergerichtliche Eining anzustreben, um es nicht zum Verfahren kommen zu lassen. Ich als Laie frage mich da natürlich, warum man im Vorfeld eine aussergerichtliche Einigung zustimmen sollte, obwohl man unschuldig ist. Eine Zustimmung käme dann doch quasi einem Geständnis gleich, oder nicht? Es handelt sich hier also um den umgekehrten Fall: anstatt die Tat komplett abzustreiten, weil auch keine Schuld vorliegt, sollte man sich einigen und damit indirekt die Tat “eingestehen”?????

  2. 2 Dante

    An der Stelle sollte man einfließen lassen, dass im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB Zweifel zu lasten des Verurteilten gehen. D.h. wenn unklar ist, ob das Leugnen aus mangelnder Auseinandersetzung mit der Tat oder Scham erfolgt, bleibt er im Zweifel drin.

    Dem Verurteilten kann also nur der Rat erteilt werden, über seinen Schatten zu springen und seiner Scham Ausdruck zu verleihen, so schwer es auch fallen mag.

  3. 3 admin

    @ Julia,

    ich glaub, Du hast da etwas missverstanden. Hier ging es um Fragen des Ermittlungsverfahrens oder der Hauptverhandlung. Es geht um die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn man bereits im Gefängnis ist. Zu Deinem konkreten Fall fällt es mir schwer zu antworten, weil dazu die Fakten fehlen.

    @ Dante,

    stimme zu.

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