jab det offenbar kee’n Eilgrund.
Der Reihe nach: Ein Mandant erhielt vom JobCenter unregelmäßig sein ALG II. Mal kam es, mal nicht. Die Übermittlung erfolgte per Scheck. Zum September kam der Scheck mal wieder nicht. Wir beantragten eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Schecks für die Leistungen für September am 03. September 2009. Das JobCenter teilte am 9. September 2009 mit, dass nunmehr endlich der Scheck übermittelt wurde. Wir erklärten die Sache für erledigt und beantragten, die Kosten dem JobCenter aufzuerlegen.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil er sowieso keinen Erfolg zum Zeitpunkt der Antragsstellung hatte. U.a. mit folgendem “Argument”:
Eine existenzielle Notlage zum Zeitpunkt der Antragsstellung hat der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen sich eine Notlage ergibt. Die Auszahlung erfolgte in der zweiten Septemberwoche. Es ist auch ohne Einkommen davon auszugehen, dass dem Antragssteller geringe Geld- und Sachmittel vorlagen, um eine Woche zu überleben.
Puh, na dann!
Ein schöner Beispielsfall dafür, warum auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Missbrauchsgebühr (analog zu § 34 Abs. 2 BVerfGG) sinnvoll wäre.
Na klar, denn: “Geld hat man zu haben”…
@ Johannes: Naja, wenn du die Vorgeschichte kennen würdest, das permanente Anrennen gegen die Mauern des JobCenters, welches keinerlei Konsequenz hatte, würdest Du kaum so zynisch sein.
Abgesehen davon ist das kein Verwaltungsrecht, aber das nur nebenbei.