Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Grafitti?

Korrigiert werden mussten die Berliner Richter des Amtsgerichts, welche zwei Angeklagte wegen mittäterschaftlicher Begehung einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung gem. §§ 304 II, 25 II StGB verurteilten, weil diese nach einem gemeinsamen Tatplan den zwischen den Stationen Rosa-Luxemburg-Platz und Senefelderplatz abgestellten U-Bahnwaggon Nr. 680 auf einer Fläche von 14 qm mit nicht löslicher Farbe aus mitgeführten Spraydosen besprüht hatten.

Zu Recht hatte die Sprungrevision vor dem Kammergericht Erfolg:

“Ebenso wie bei der Beschädigung einer Sache nach § 304 I StGB ist auch bei der Tatbestandsverwirklichung der Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 II StGB eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts erforderlich.” (Kammergericht, Beschluß vom 15.12.2008 - (4) 1 Ss 442/08 (243/08); aus: NStZ-RR 2009, Heft 10, S.310)

Nach Ansicht des Kammergerichts wäre eine von § 304 I StGB abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Veränderung des Erscheinungsbildes systemwidrig. Denn gerade das gesteigerte Unrechtsgehalt in § 304 StGB rechtfertigt ja das höhere Strafmaß gegenüber der gewöhnlichen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB. Alleine auf den Wortlaut des § 304 II StGB abzustellen, würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, da dann für die eingriffsintensivere Beschädigung gem. § 304 I StGB das einschränkende Merkmal der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion verlangt würde, für eine vergleichsweise geringfügigere Einwirkung bei einer Veränderung des Erscheinungsbildes gemäß § 304 II StGB jedoch nicht. Dass hier eine Besprühung geeignet war, die öffentliche Nutzungsfunktion zu beeinträchtigen, haben die Richter des Kammergerichts zu Recht verneint und auch der normale Bürger kann dies in allen Städten der Welt beobachten, in denen mit Grafitti verschönte Züge verkehren. Denn das Ein- und Aussteigen sowie dem Transport von A nach B kann wohl kaum von der Farbe des Zuges bzw. des Waggons beeintrrächtigt werden. Anders wäre es gewesen, wenn vor allem Fenster und Türen und hier insbesondere die Fahrerkabine derart besprüht worden wäre, dass ein Transport mit dem Waggon nicht mehr möglich gewesen wäre.

Vorsicht muss hier aber geboten werden anzunehmen, dass dieses Urteil bedeutet, dass ein Besprühen eines Waggons allgemein den Tatbestand des § 304 II StGB nicht erfüllen kann. Denn im Grunde gaben die Richter des Kammergerichts den Richtern am Amtsgericht für die Zukunft den Rat mit, genau festzustellen, ob und wie lange der Waggon nicht in Gebrauch zu nehmen war. Denn das Urteil des Amtsgerichts hatte hierüber keine Auskunft gegeben, insbesondere nicht darüber, ob der Waggon durch die BVG aus dem Betrieb genommen werden musste, um ihn zu reinigen. In Zukunft werden die Gerichte dies wohl nicht mehr versäumen.

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