<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	>
<channel>
	<title>Kommentare zu: Gefahr im Verzug? Blutentnahme zum Nachweis von THC</title>
	<atom:link href="http://blog.ra-schauer.de/2009/09/08/gefahr-im-verzug-blutentnahme-zum-nachweis-von-thc/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog.ra-schauer.de/2009/09/08/gefahr-im-verzug-blutentnahme-zum-nachweis-von-thc/</link>
	<description>Nachrichten und Entscheidungen aus Straf-, Sozial- und Mietrecht</description>
	<pubDate>Sun, 05 Sep 2010 15:45:16 +0000</pubDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.5.1</generator>
		<item>
		<title>Von: Gefahr im Verzug? Blutentnahme zum Nachweis von THC - Next Episode! at bLAWg von Rechtsanwalt Marek Schauer</title>
		<link>http://blog.ra-schauer.de/2009/09/08/gefahr-im-verzug-blutentnahme-zum-nachweis-von-thc/#comment-2</link>
		<dc:creator>Gefahr im Verzug? Blutentnahme zum Nachweis von THC - Next Episode! at bLAWg von Rechtsanwalt Marek Schauer</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 24 Oct 2009 15:40:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.ra-schauer.de/?p=9#comment-2</guid>
		<description>[...] Hier hatte ich über einen Beschluss des Kammergerichts Berlin zum Thema &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; im Falle dessen, dass ein Richter nicht zu erreichen ist, bei der Blutentnahme zum Nachweis von THC berichtet. Dabei hatte das Kammergericht unter anderem mitgeteilt, dass auch im Falle des Nichtvorliegens von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; nach § 81a Abs. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot der Blutprobe nicht ansteht. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Hier hatte ich über einen Beschluss des Kammergerichts Berlin zum Thema &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; im Falle dessen, dass ein Richter nicht zu erreichen ist, bei der Blutentnahme zum Nachweis von THC berichtet. Dabei hatte das Kammergericht unter anderem mitgeteilt, dass auch im Falle des Nichtvorliegens von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; nach § 81a Abs. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot der Blutprobe nicht ansteht. [...]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
</rss>
