Den abgebrochenen Briefkastenschlüssel selber zahlen?

Keinen Schadensersatz hat ein Mieter dem Vermieter zu leisten, wenn er den Briefkastenschlüssel abbricht:

“Der Mieter ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Briefkastenschlüssel während der Benutzung abbricht.” (AG Halle (Saale), Urteil vom 17. März 2009 - 92 C 4044/08; aus: Das Grundeigentum Nr.3/2010, S. 207)

Absolut richtig formuliert das Amtgericht hier in der Begründung:

Die Kläger tragen keine Pflichtverletzung des Beklagten vor, die einen Schadensersatzanspruch der Kläger gem. § 280 I BGB begründen könnte. Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte den Briefkastenschlüssel abbrach. Richtigerweise wird man wohl sagen müssen, dass dem Beklagten der Briefkastenschlüssel abbrach.

Es sei kaum anzunehmen, dass der Beklagte den Schlüssel vorsätzlich abbrach (und dies wurde auch nicht von den Klägern behauptet). Auch ein fahrlässiges Handeln ist beim Abbrechen eines Briefkastenschlüssels nur schwerlich anzunehmen und vor allem nicht nachweisbar. Demnach handelte der Beklagte hier nicht schuldhaft und ist auch nicht schadensersatzpflichtig.

Auch aus der Obhutspflicht, mit den gemieteten Sachen pfleglich und schonend umzugehen, und alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen könne, sei kein Verstoßen dagegen zu erkennen. Zu Recht nahm das Gericht hier auch an, dass Briefkastenschlüssel in der Regel nicht durch unsachgemäße Handhabung, sondern vor allem auf Grund von Materialermüdung abbrechen. Und eine solche sei nicht vom Mieter zu verantworten.

Humor im Polizeiticker II - Ein merkwürdiger Räuber

Aus dem Berliner Polizeiticker:

Mit eigener Waffe in die Flucht geschlagen
Tempelhof-Schöneberg

Weil sein Opfer ihn plötzlich mit der eigenen Waffe bedrohte, ergriff ein Räuber gestern Nachmittag in Tempelhof die Flucht. Der Unbekannte betrat gegen 17 Uhr 40 eine Bäckerei in der Manteuffelstraße und bedrohte die Verkäuferin mit einer Schusswaffe. Während sich der Räuber an der geöffneten Kasse bediente, legte er seine Waffe auf dem Verkaufstresen ab. Die 53-Jährige reagierte blitzschnell und nahm das vermeintliche Schießeisen an sich. Als ihr Gegenüber dies bemerkte, rannte er mit seiner Beute aus dem Geschäft und flüchtete zu Fuß in Richtung Kaiserin-Augusta-Straße. Die Kriminalpolizei der Direktion 4, die die weiteren Ermittlungen wegen schwerer räuberischer Erpressung übernommen hat, stellte fest, dass es sich um eine Spielzeugwaffe aus Kunststoff handelte.

Kriegsdienst im Heimatland als zumutbare Bemühung um einen Pass?

Das Oberlandesgericht Celle scheint sehr besorgt um die Wehrfähigkeit der türkischen Armee zu sein. Wenn also schon nicht der türkische Staat den sich weigernden Rekruten in den “Bunker” schickt, dann macht dies halt der deutsche Staat in Vertretung für den Nato-Partner. Dazu darf dann auch mal mit Segen der deutschen Gerichte ausgebürgert werden:

“Macht der Heimatstaat die Passerteilung von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig, ist dies für den Antragsteller grundsätzlich eine zumutbare Bemühung i.S.v. § 48 II AufenthG. Eine entsprechende Weigerung führt daher zu einer Strafbarkeit nach § 95 I Nr.1 AufenthG [Aufgabe von OLG Celle, Beschluss vom 25.7.2005 - 22 Ss 26/05, StraFo 2005, S.434].” (OLG Celle, Beschluss vom 8.9.2009 - 32 Ss 103/09; aus: NStZ 2010, Heft 3, S.173)

Der Angeklagte wurde wegen Verstoß gegen das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Eine Abschiebung in die Türkei war nicht möglich, da der Angeklagte nicht im Besitz eines türkischen Passes war. Die Türkei hatte 2003, nachdem sich der Angeklagte (aus welchen Gründen auch immer) geweigert hatte Kriegsdienst zu leisten, diesen einfach ausgebürgert. Die Auflage zur erneuten Einbürgerung und Erteilung eines Passes war die Zustimmung zum Wehrdienst. Ein Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises lehnte das Verwaltungsgericht H. mit dem Hinweis darauf ab, dass ein Wiedereinbürgerungsantrag nicht aussichtslos und vor allem zumutbar (!) erscheine. Die Asylberechtigung wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen. Die Ausländerbehörde der Stadt H. forderte daraufhin den Angeklagten mehrfach vergeblich auf, sich einen türkischen Pass zu beschaffen.

Das Oberlandesgericht Celle wies eine Revision des Angeklagten zurück. Nach Ansicht der Richter trügen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 95 I Nr.1 Aufenthaltsgesetz bzw. § 92 I Nr.2 Ausländergesetz. In den Augen des Gerichts sei vor allem darauf abzustellen, ob es dem Angeklagten gem. § 48 II Aufenthaltsgesetz zumutbar sei, den türkischen Pass zu erhalten. In einem ähnlichem Fall hatte das OLG Celle 2005 noch angenommen, dass die Erlangung eines Passes dann nicht zumutbar sei, wenn die Erteilung durch den Heimatstaat von sachfremden Gesichtspunkten abhängig sei. Ein solcher würde bei verlangtem Wehrdienst vorliegen.

Das OLG macht hier geltend, dass gem. § 5 II Aufenthaltsverordnung die Erfüllung des Wehrpflicht grundsätzlich als zumutbare Bemühung zu betrachten ist, um einen Pass in seinem Heimatstaat zu erlangen. Dies sei auch durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt. Die Rechtfertigung folgt auch gleich: eine Wehrdienst-/Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen sei nicht universell anerkannt und auch nicht aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention ableitbar (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Hamburg, NVwZ-RR 1999, S.342). Der Kriegsdienst sei eine staatsbürgerliche Pflicht, die es erlaube, demjenigen die Erteilung eines Passes zu verweigern, der aus welchen Gründen auch immer eine Ableistung ablehnt. Der Zumutbarkeit jedenfalls könne eine politische Verfolgung des Kriegsdienstverweigeres entgegenstehen. Eine solche sei hier aber nicht zu erkennen.

Selbst die Asylberechtigung soll die Beantragung eines Passes im Heimatland nicht als unzumutbar erscheinen lassen, wenn der Asylberechtigte wegen begangener Straftaten noch vor seiner Ausbürgerung durch sein Heimatland aus Deutschland ausgewiesen wurde und diese Ausweiseverfügung dem Angeklagten, wie im vorliegenden Fall, bekannt war.

Ganz abgesehen davon, dass es ja Gründe gegeben haben muss, um dem Angeklagten einen Antrag auf Asyl zu gewähren, muss man hier vor allem auf die mittelbaren Konsequenzen dieser Rechtsprechung achten. Dabei steht nicht nur im Vordergrund, dass der deutsche Staat hier einen ehemaligen Staatsbürger eines anderen Landes zum Kriegsdienst zwingen kann. Und dies unabhängig davon, dass die meisten Gründe für eine Verweigerung in Deutschland zur anerkannten Verweigerung führen würden. Sondern vielmehr muss hier das Abnicken einer Ausbürgerung die größte Aufmerksamkeit entgegengebracht werden. Die Ausbürgerung ist eines der heftigsten Gewaltmittel neben dem Strafvollug, welches einem Staat gegen seine unwilligen Bürger zu Verfügung steht. Staatenloser in einer Welt zu sein, in der nur die Zugehörigkeit zu einem Staat einer Person gewisse Rechte eröffnen kann, ist ein unglaubliches Druckmittel auf diesen Menschen. Art. 16 I Grundgesetz verhindert zumindest bei deutschen Staatsbürgern einen Entzug der Staatsangehörigkeit, wenn dieser dadurch staatenlos wird. Im Falle eines Ausländers scheint es aber zumutbar, dass dieser, weil er bestimmte staatsbüregrliche Pflichten nicht erfüllen will, zum Staatenlosen gemacht wird. Dass der türkische Staat nicht gerade zimperlich mit Oppostionellen umgeht und sich im Dauerkonflikt in den vorwiegend kurdisch bevölkerten Gebieten befindet, scheint an den Richtern des OLG Celle vorbeigegangen zu sein.

Das Leugnen einer Tat - Positive Auswirkung auf eine Reststrafenaussetzung?

Es hält sich das Vorurteil, dass es für den Täter besser wäre, wenn er die Tat nicht leugnet. Durch seine Einlassung würde er deuten, dass er die Tat bereue. Dass dies unter Umständen genau gegenteilig sein kann, zeigt das OLG Hamm auf:

1. Die Tatleugnung ist kein zwingendes prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige, auch prognostisch neutrale oder gar günstige Ursachen haben.

2. Tatleugnung kann ein prognostisch negativ relevanter Umstand sein, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeits- oder emotionalen Defizit hat und dadurch die Besorgnis begründet wird, dass ohne Überwindung dieser Störung nach der Haftentlassung neue Straftaten drohen. (OLG Hamm, Beschluß vom 22.9.2009 - 3 Ws 279/09; aus: NStZ-RR 2010, Heft 2, S.41)

3. Geschieht die Tatleugnung aus Scham, so spricht dies eher dafür, dass der Täter gerade die Verwerflichkeit seines Handeln erkannt hat und sein Handeln mit seinem Selbstbild gerade nicht für vereinbar hält, was wiederum darauf hindeutet, dass er gewillt ist, solches, von ihm als selbstbeschämend empfundenes Verhalten zukünftig zu unterlassen (Ls. d. Schriftltg.)

Tierhaltung - reine Willkür des Vermieters

Da sich die Grundrechte - hier vor allem der Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG - nicht unmittelbar im Zivilrecht niederschlagen, sondern nur mittelbar über Generalklauseln wirken, kann es zu solchen Entscheidungen kommen:

Sieht ein Formularmietvertrag vor, dass die Haltung eines Hundes nur mit vorheriger Zustimnmung des Vermieters zulässig ist, die nur für den Einzelfall erteilt wird, kann der Vermieter die Abschaffung eines ohne Einwilligung angeschafften Hundes auch dann ohne nähere Begründung verlangen, wenn von ihm anderen Mietern die Haltung von Hunden erlaubt wurde.” (Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 30.6.2009, 22 C 412/08, nicht rechtskräftig - derzeit LG Köln, 6S 269/09; aus: ZMR 2010, S.49 f.)

Der Vermieter behielt sich im vorliegenden Fall im Mietvertrag vor, dass insbesondere die Haltung von Hunden oder Katzen in seinem Mietshaus nur im Einzelfall und nur mit vorheriger Absprache zulässig sei. Ein Mieter hatte sich einen Hund angeschafft, ohne den Vermieter davon zu unterrichten oder seine vorherige Zustimmung einzuholen.

Zunächst kam es zu Verunreinigugen im Bereich der Gemeinschaftsanlagen durch den Hund, worauf der Sohn des Vermieters die Mieter lediglich zu artgerechten Haltung aufforderte. Dies hätte nach Behauptung des Vermieters aber nicht zur Abhilfe gereicht. Der Vermieter klagte auf Abschaffung des Hundes, die Mieter brachten vor, dass anderen Mietern ohne Probleme die Tierhaltung genehmigt worden sei und dass das Verlangen des Vermieters nur auf anderen Spannungen zwischen den Parteien beruhe.

Das AG gab dem Kläger, also dem Vermieter, in erster Instanz erst einmal Recht. Nach Ansicht des Gerichts sei gegen die Klausel, die einen Erlaubnisvorbehalt für Tierhaltung beinhalte, nichts einzuwenden, den sie lasse erst einmal die Haltung von Kleintieren ohne Gestattung zu. Dem Zusatz, dass größere Tiere, insbesondere Hunde und Katzen der Genehmigung durch den Vermieter bedürfen, stünden ebenfalls keine Bedenken entgegen.

Das Gericht war zudem der Auffassung, dass generell auch ohne Verstoß oder Verschmutzung kein Anspruch auf ein Haustier bestehe, auch wenn ein anderer Mieter schon die Zustimmung für einen Hund oder eine Katze bekommen hätte. Dies würde sonst in einer Selbstbindung des Vermieters enden, sobald er einem Mieter ein größeres Haustier genehmigen würde. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung also nicht darauf ab, dass der Mieter ohne vorherige Zustimmung einen Hund angeschafft hatte. Und auch die Verschmutzung sollte nicht als Argument dafür herhalten können, dem Mieter den Hund zu versagen. Sondern es läge ganz in der Ermessensfreiheit des Vermieters, wem er einen Hund gestatten würde und welchem Mieter nicht.

Selbst wenn der Mieter hier vorbringe, dass die Versagung aus ganz anderen Gründen stattfände, würde dies nichts an der Lage ändern, denn die Entscheidung des Vermieters sei nicht richterlich überprüfbar. Für den Vermieter könnten verschiedene Gesichtspunkte wie das Verhalten des Mieters oder Anzahl der Tiere im Haus Ausschlag gebend sein, ob er die Zustimmung erteilt. Lediglich schikanöses Verhalten des Vermieters wäre zu beanstanden, was wohl nur schwerlich nachweisbar sein wird. Letztendlich wird man der reinen Willkür des Vermieters unterworfen, selbst wenn Lise Müller von nebenan mit ihren fünf Pudeln Gassi geht und man selbst auf einen vierbeinigen Freund verzichten muss - sei es, weil dem Vermieter die Frisur des Mieters nicht passt oder man ihm einen anderen Anlass gegeben hat.

Nicht der schrecklichste Räuber:

Opfer eines Überfalls wurde eine 57-Jährige gestern Abend in Moabit. Ein Unbekannter tippte der Frau gegen 21 Uhr 15 an der Kreuzung Perleberger Straße Ecke Birkenstraße von hinten auf die Schulter, bedrohte sie mit einer Schusswaffe und verlangte Geld. Sie gab an, kein Geld dabei zu haben und streckte dem Räuber stattdessen eine Bierflasche entgegen. Der Mann nahm die Flasche mit den Worten „passt schon“ und flüchtete in Richtung Rathenower Straße. Das Opfer blieb unverletzt.

Quelle: Polizeiticker

Mehr Wohnung fürs Geld?

Die Zeitung “Neues Deutschland” berichtet über eine Mietzinsstudie.

Endlich mal ein Städteranking, bei dem Berlin froh sein kann über einen hinteren Platz. Wohnungen werden hier bei Neuvermietung für durchschnittlich 5,61 Euro pro Quadratmeter netto/kalt angeboten, womit Berlin unter den 118 kreisfreien Städten Deutschlands auf Platz 55 liegt. Damit ist die Durchschnittswohnung hier nicht mal halb so teuer wie in München (11,61 Euro) und nur 1,71 Euro teurer als in Hoyerswerda, das den vorletzten Platz in dieser Liste belegt. Herausgefunden hat dies die Bonner Firma Quaestio Forschung & Beratung im Auftrag der Investitionsbank Berlin (IBB), die damit den Wohnungsmarkt als Standortvorteil der Stadt preisen wollte.

Der Mieterverein verweist zu recht auf höhere Einkommen in Städten, in welchen die Mieten höher als in Berlin sind. Im übrigen ist eine “Durchschnittswohnung” sowieso ein Witz für sich. Schon klar, dass in Hohenschönhausen, Marzahn oder Wedding günstige Mieten existent sind. Wer aber zentraler wohnen möchte, zahlt auch schon eher Münchner Mieten.

“Schwarz-Gelb sagt Mietnomaden den Kampf an”

titelt die Tageszeitung “Neues Deutschland”. Und die Interessengemeinschaft der Mieter, der Deutsche Mieterbund, macht fleißig mit beim Suchen der Verbesserungsvorschläge. Ich frage mich, wie nah diese Leute an der Realität sind? In Berlin ist es business as usual, bei Neuanmietungen Mietschuldenfreiheit, Einkommensnachweise, Bürgschaften (z.T. rechtswidrig neben Kaution), Schufa-Auskünfte oder die Bestätigung des JobCenters zur Mietübernahme vorzulegen. Wie sollen sich da noch Mietbetrüger einschleichen…

Und in die Bruchbuden, bei denen der Vermieter solche Unterlagen nicht verlangt, wollen nicht mal “Mietnomaden”!

Humor im Polizeiticker

An einer Meldung des Berliner Polizeitickers hatte der Beamte offenbar viel Spaß:

Disharmonie bei Benefizkonzert der Bundeswehr
Lichtenberg

# 3229

Zu einem Zwischenfall kam es am gestrigen Abend gegen 19 Uhr in der Sankt Mauritius- Kirche in Lichtenberg. Anlässlich eines Benefizkonzerts des Luftwaffenmusikkorps der Bundeswehr unter dem Motto „Luftwaffe trifft Kirche“ betraten vier Personen das Kirchengelände und entrollten am Eingang zur Kirche ein Transparent, verteilten Flyer und störten das Konzert, indem sie lautstark einen Bundeswehreinsatz kritisierten. Der Pfarrer verwies das Quartett der Kirche und des Kirchengeländes.
Vor dem Kirchengelände wurden die Störer von alarmierten Polizeibeamten überprüft. Gegen die drei Männer im Alter von 39, 41 und 57 Jahren sowie eine 62-jährige Frau wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eingeleitet sowie Platzverweise erteilt.

Scheint musikalisch vorgebildet zu sein: “Quartett” … “Disharmonie” :)

Und weil er nicht jestorben is…

jab det offenbar kee’n Eilgrund.

Der Reihe nach: Ein Mandant erhielt vom JobCenter unregelmäßig sein ALG II. Mal kam es, mal nicht. Die Übermittlung erfolgte per Scheck. Zum September kam der Scheck mal wieder nicht. Wir beantragten eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Schecks für die Leistungen für September am 03. September 2009. Das JobCenter teilte am 9. September 2009 mit, dass nunmehr endlich der Scheck übermittelt wurde. Wir erklärten die Sache für erledigt und beantragten, die Kosten dem JobCenter aufzuerlegen.

Der Antrag wurde abgelehnt, weil er sowieso keinen Erfolg zum Zeitpunkt der Antragsstellung hatte. U.a. mit folgendem “Argument”:

Eine existenzielle Notlage zum Zeitpunkt der Antragsstellung hat der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen sich eine Notlage ergibt. Die Auszahlung erfolgte in der zweiten Septemberwoche. Es ist auch ohne Einkommen davon auszugehen, dass dem Antragssteller geringe Geld- und Sachmittel vorlagen, um eine Woche zu überleben.

Puh, na dann!